Abstrakte Verweisung
Die abstrakte Verweisung ist eine Klausel in Berufsunfähigkeitsverträgen, die es dem Versicherer erlaubt, den Versicherten auf eine theoretisch mögliche andere Tätigkeit zu verweisen – unabhängig davon, ob er sie tatsächlich ausübt und ob eine entsprechende Stelle überhaupt verfügbar ist. Der Versicherer leistet dann nicht.
Abgrenzung zur konkreten Verweisung
Die konkrete Verweisung greift, wenn der Versicherte tatsächlich einer anderen Tätigkeit nachgeht – auch wenn diese deutlich schlechter bezahlt ist. Beispiel: Ein Chirurg kann nach einer Schultererkrankung nicht mehr operieren, arbeitet als Gutachter und verliert dadurch den Anspruch auf die BU-Rente.
| Klausel | Was sie bedeutet | Risiko |
|---|---|---|
| Abstrakte Verweisung | Verweis auf theoretisch mögliche Tätigkeiten | Hoch – bei guten Policen heute nicht mehr üblich |
| Konkrete Verweisung | Verweis auf tatsächlich ausgeübte Alternativtätigkeit | Sehr hoch – unbedingt ausschließen |
| Keine Verweisung | Leistung, sobald der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr möglich ist | Optimal |
Stand am Markt
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist bei modernen Policen Standard und kein Alleinstellungsmerkmal. Ältere Verträge können sie jedoch noch enthalten – ein Blick in die Bedingungen lohnt sich. Entscheidend ist zusätzlich der Verzicht auf die konkrete Verweisung.
Woran Sie eine saubere Police erkennen
Maßgeblich ist die Definition der Berufsunfähigkeit. Fehlt hinter „den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann“ ein Zusatz wie „und auch keiner anderen Tätigkeit nachgeht“, ist die Police in diesem Punkt sauber. Formulierungen im Kleingedruckten können ähnlich wirken, ohne die Klausel beim Namen zu nennen.
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