Berufshaftpflicht

Datum:
August 24, 2026

Die Berufshaftpflichtversicherung ist die Pflichtversicherung für Heilberufe. Sie deckt Schadensersatzansprüche ab, die Patienten aufgrund von Behandlungsfehlern geltend machen – einschließlich der Abwehr unberechtigter Forderungen.

Pflicht und Nachweis

Für niedergelassene Ärzte ist sie gesetzlich vorgeschrieben. In vielen Bundesländern verlangt die KV einen Nachweis als Voraussetzung für die Zulassung. Die Police muss aktiv sein, bevor der erste Patient behandelt wird – eine rückwirkende Absicherung ist nicht möglich.

Deckungssumme

Das gesetzliche Minimum liegt bei 3 Mio. €. Für viele Fachrichtungen reicht das nicht: In der Chirurgie werden 8–10 Mio. € empfohlen, in der Gynäkologie mit Geburtshilfe 15–20 Mio. €. Neben der Summe pro Einzelfall ist auch die Jahreshöchstleistung zu prüfen.

Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht

Die Berufshaftpflicht deckt Behandlungsfehler. Alltagsschäden im Praxisbetrieb – der Sturz im Wartezimmer, ein beschädigter Mantel – fallen unter die Betriebshaftpflicht. Beide Policen werden getrennt abgeschlossen und ergänzen einander.

Angestellt oder niedergelassen

Als angestellter Krankenhausarzt sind Sie über den Träger abgesichert. Bei grober Fahrlässigkeit kann das Krankenhaus jedoch Regress nehmen, weshalb auch hier eine eigene Police sinnvoll ist. Als Niedergelassener haften Sie persönlich und unbegrenzt.

Worauf es im Vertrag ankommt

  • Nachmeldeklausel – Schutz auch nach Praxisaufgabe oder Ruhestand
  • Alle Mitarbeiter mitversichert – angestellte Ärzte, MFAs, Vertretungen
  • Nebentätigkeiten geprüft – Gutachten, Belegarzttätigkeit und Telemedizin sind häufig nicht enthalten
  • Geltungsbereich – Auslandstätigkeit ist oft auf die EU begrenzt
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