BU-Beiträge steuerlich absetzen – was geht?

Datum:
August 24, 2026

Das Wichtigste in Kürze

BU-Beiträge sind steuerlich absetzbar – aber der Umfang hängt stark davon ab, wie Ihre Police strukturiert ist und ob Sie angestellt oder selbstständig sind. Die steuerliche Behandlung ist komplex, kann aber erhebliche Ersparnisse bringen.

Grundregel: Selbstständige BU-Police

Eine eigenständige BU-Versicherung (nicht kombiniert mit einer Rentenversicherung) gilt als sonstige Vorsorgeaufwendung im Sinne des § 10 EStG.

Die Abzugsfähigkeit ist begrenzt:

Status Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen
Angestellte Ärzte (GKV) 1.900 € / Jahr
Selbstständige / Praxisinhaber (PKV) 2.800 € / Jahr

Problem: Dieser Höchstbetrag wird in der Regel bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Eine eigenständige BU-Police ist damit steuerlich oft nicht zusätzlich absetzbar.

Kombination mit Rürup-Rente: Der steuerliche Hebel

Wer seine BU als Zusatzbaustein mit einer Rürup-Rente (Basisrente) kombiniert, profitiert von deutlich besserer steuerlicher Absetzbarkeit.

Wie es funktioniert: Der BU-Zusatzbaustein zur Rürup-Rente wird als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG behandelt – zusammen mit dem Rürup-Beitrag absetzbar bis 27.566 € (2025, Alleinstehende).

Bedingung: Der BU-Beitrag darf maximal 50 % des Gesamtbeitrags ausmachen.

Steuerersparnis Beispiel:

  • Niedergelassener Arzt, Spitzensteuersatz 42 %
  • Gesamtbeitrag Rürup + BU: 500 € / Monat (6.000 € / Jahr)
  • Steuerersparnis: ca. 2.520 € / Jahr

Kombination mit privater Rentenversicherung

BU als Zusatzbaustein zur privaten Rentenversicherung (nicht Rürup) ist steuerlich weniger attraktiv – fällt ebenfalls unter sonstige Vorsorgeaufwendungen mit dem begrenzten Höchstbetrag.

Empfehlung für Praxisinhaber: Rürup + BU-Kombi für maximale steuerliche Wirkung.

Für angestellte Ärzte: Entgeltumwandlung

Angestellte Ärzte können BU-Beiträge über eine betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung (bBU) im Rahmen der Entgeltumwandlung finanzieren:

  • Beiträge aus dem Bruttolohn → kein Lohnsteuer- und Sozialabgabenanteil
  • Ersparnis: je nach Steuersatz 30–50 % der Beiträge
  • Arbeitgeber muss zustimmen

Vorteil: Deutliche Nettoersparnis ohne Höchstbetragsbeschränkung im gleichen Ausmaß wie bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Wann BU-Renten versteuert werden müssen

Wichtig: Steuerliche Absetzbarkeit heute bedeutet Steuerpflicht bei Auszahlung.

Vertragsart Besteuerung der BU-Rente
Eigenständige BU Teilweise steuerpflichtig (Ertragsanteil)
BU-Kombi Rürup Voll steuerpflichtig (wie Rentenleistung)
bBU (betrieblich) Voll steuerpflichtig

Fazit

Die steuerliche Optimierung der BU ist möglich – erfordert aber die richtige Strukturierung. Die Kombination Rürup + BU ist für selbstständige Ärzte in der Regel am attraktivsten. Lassen Sie sich steuerlich beraten bevor Sie abschließen.

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