BU-Beiträge steuerlich absetzen – was geht?
Das Wichtigste in Kürze
BU-Beiträge sind steuerlich absetzbar – aber der Umfang hängt stark davon ab, wie Ihre Police strukturiert ist und ob Sie angestellt oder selbstständig sind. Die steuerliche Behandlung ist komplex, kann aber erhebliche Ersparnisse bringen.
Grundregel: Selbstständige BU-Police
Eine eigenständige BU-Versicherung (nicht kombiniert mit einer Rentenversicherung) gilt als sonstige Vorsorgeaufwendung im Sinne des § 10 EStG.
Die Abzugsfähigkeit ist begrenzt:
| Status | Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen |
|---|---|
| Angestellte Ärzte (GKV) | 1.900 € / Jahr |
| Selbstständige / Praxisinhaber (PKV) | 2.800 € / Jahr |
Problem: Dieser Höchstbetrag wird in der Regel bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft. Eine eigenständige BU-Police ist damit steuerlich oft nicht zusätzlich absetzbar.
Kombination mit Rürup-Rente: Der steuerliche Hebel
Wer seine BU als Zusatzbaustein mit einer Rürup-Rente (Basisrente) kombiniert, profitiert von deutlich besserer steuerlicher Absetzbarkeit.
Wie es funktioniert: Der BU-Zusatzbaustein zur Rürup-Rente wird als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG behandelt – zusammen mit dem Rürup-Beitrag absetzbar bis 27.566 € (2025, Alleinstehende).
Bedingung: Der BU-Beitrag darf maximal 50 % des Gesamtbeitrags ausmachen.
Steuerersparnis Beispiel:
- Niedergelassener Arzt, Spitzensteuersatz 42 %
- Gesamtbeitrag Rürup + BU: 500 € / Monat (6.000 € / Jahr)
- Steuerersparnis: ca. 2.520 € / Jahr
Kombination mit privater Rentenversicherung
BU als Zusatzbaustein zur privaten Rentenversicherung (nicht Rürup) ist steuerlich weniger attraktiv – fällt ebenfalls unter sonstige Vorsorgeaufwendungen mit dem begrenzten Höchstbetrag.
Empfehlung für Praxisinhaber: Rürup + BU-Kombi für maximale steuerliche Wirkung.
Für angestellte Ärzte: Entgeltumwandlung
Angestellte Ärzte können BU-Beiträge über eine betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung (bBU) im Rahmen der Entgeltumwandlung finanzieren:
- Beiträge aus dem Bruttolohn → kein Lohnsteuer- und Sozialabgabenanteil
- Ersparnis: je nach Steuersatz 30–50 % der Beiträge
- Arbeitgeber muss zustimmen
Vorteil: Deutliche Nettoersparnis ohne Höchstbetragsbeschränkung im gleichen Ausmaß wie bei sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Wann BU-Renten versteuert werden müssen
Wichtig: Steuerliche Absetzbarkeit heute bedeutet Steuerpflicht bei Auszahlung.
| Vertragsart | Besteuerung der BU-Rente |
|---|---|
| Eigenständige BU | Teilweise steuerpflichtig (Ertragsanteil) |
| BU-Kombi Rürup | Voll steuerpflichtig (wie Rentenleistung) |
| bBU (betrieblich) | Voll steuerpflichtig |
Fazit
Die steuerliche Optimierung der BU ist möglich – erfordert aber die richtige Strukturierung. Die Kombination Rürup + BU ist für selbstständige Ärzte in der Regel am attraktivsten. Lassen Sie sich steuerlich beraten bevor Sie abschließen.
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