Infektionsschutzklausel: Schutz bei Tätigkeitsverbot

Datum:
August 24, 2026

Das Wichtigste in Kürze

Ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann jeden Arzt treffen – unabhängig von Krankheit oder Verletzung. Klassische BU-Policen leisten in diesem Fall oft nicht. Die Infektionsschutzklausel schließt diese Lücke – und ist für bestimmte Fachrichtungen unverzichtbar.

Was ist ein Tätigkeitsverbot nach IfSG?

Das Infektionsschutzgesetz ermöglicht es Gesundheitsbehörden, Personen ein berufliches Tätigkeitsverbot aufzuerlegen, wenn sie Träger eines Krankheitserregers sind und andere Menschen infizieren könnten.

Für Ärzte konkret: Ein Chirurg, der Träger von Hepatitis B oder einer anderen übertragbaren Erkrankung ist, kann per Behördenbescheid von der operativen Tätigkeit ausgeschlossen werden – auch wenn er sich gesund fühlt und arbeitsfähig ist.

Warum die klassische BU hier nicht greift

Die klassische Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.

Ein Tätigkeitsverbot nach IfSG ist jedoch kein gesundheitlicher Grund im versicherungsrechtlichen Sinne – es ist ein behördliches Verbot. Die klassische BU zahlt daher in diesem Fall nicht.

Das Resultat: Der Arzt ist gesund, arbeitsfähig und erwerbslos – ohne BU-Leistung.

Was die Infektionsschutzklausel leistet

Policen mit Infektionsschutzklausel behandeln ein behördliches Tätigkeitsverbot wie eine Berufsunfähigkeit – und zahlen die vereinbarte BU-Rente.

Konkret abgesichert:

  • Tätigkeitsverbot nach §§ 31, 42 IfSG
  • Bei Nachweis eines Erregerstatus (z.B. Hepatitis B, C, MRSA-Träger)
  • Teils auch bei behördlich angeordneter Quarantäne (je nach Police)

Für wen ist die Klausel besonders wichtig?

Fachrichtung Relevanz
Chirurgen, Orthopäden ★★★★★ Sehr hoch
HNO-Ärzte ★★★★★ Sehr hoch
Gynäkologen ★★★★☆ Hoch
Zahnärzte ★★★★★ Sehr hoch
Hausärzte ★★★☆☆ Mittel
Psychiater, Internisten ★★☆☆☆ Gering

Wer invasive Eingriffe durchführt und dabei engen Kontakt zu Patientenblut hat, trägt das höchste Risiko.

Was beim Abschluss zu beachten ist

Nicht alle Policen mit Infektionsschutzklausel sind gleich:

  • Welche Erreger sind abgesichert? Manche Policen listen konkrete Erreger, andere sichern pauschal alle Tätigkeitsverbote nach IfSG ab.
  • Gilt die Klausel weltweit? Relevant für Ärzte die international tätig sind.
  • Ist auch Quarantäne abgesichert? Nach COVID-19 hat das an Bedeutung gewonnen.
  • Wie wird der Schadensfall nachgewiesen? Behördlicher Bescheid in der Regel ausreichend.

Fazit

Für Chirurgen, HNO-Ärzte, Zahnärzte und alle Ärzte mit invasiver Tätigkeit ist die Infektionsschutzklausel kein optionales Extra – sie ist ein notwendiger Bestandteil der BU-Absicherung. Prüfen Sie Ihre aktuelle Police und ergänzen Sie sie wenn nötig.

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