Deckungskonzept (Claims Made vs. Occurrence)
Das Deckungskonzept legt fest, welches Ereignis den Versicherungsschutz auslöst: der Zeitpunkt des Behandlungsfehlers oder der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch gemeldet wird. Es gibt zwei Grundmodelle.
Claims Made (Anspruchsprinzip)
Die Police leistet, wenn der Schaden während der Laufzeit gemeldet wird. Endet der Vertrag, endet der Schutz – auch für Behandlungen, die während der Vertragslaufzeit stattgefunden haben.
In Deutschland ist dieses Modell in der ärztlichen Berufshaftpflicht überwiegend üblich.
Occurrence (Schadensereignisprinzip)
Die Police leistet, wenn der Behandlungsfehler während der Laufzeit stattgefunden hat – unabhängig davon, wann der Anspruch gemeldet wird.
Warum das für Ärzte entscheidend ist
Arzthaftungsansprüche entstehen häufig erst Jahre nach der Behandlung. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre; die dreijährige Regelfrist beginnt erst, wenn der Patient von Fehler und Schaden Kenntnis erlangt.
Weil in Deutschland das Claims-Made-Prinzip dominiert, ist eine Nachmeldeklausel unverzichtbar. Sie hält den Schutz nach Praxisaufgabe oder Ruhestand aufrecht.
Beim Versichererwechsel beachten
Endet die alte Police ohne Nachmeldeklausel und deckt die neue nur künftige Behandlungen ab, entsteht eine Lücke. Zwei Lösungen: eine Nachmeldeklausel beim alten Versicherer vereinbaren oder eine Rückwärtsdeckung (Retroaktivklausel) beim neuen Versicherer.
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