Versorgungswerk

Datum:
August 24, 2026

Das Versorgungswerk ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung der Landesärztekammern. Es tritt für Ärzte an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und finanziert Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen.

Wer ist Mitglied?

Jeder approbierte Arzt mit Kammermitgliedschaft, der ärztlich tätig ist, zahlt verpflichtend ein. Von der Beitragspflicht kann man sich nicht befreien lassen, solange man ärztlich arbeitet.

In Deutschland gibt es 17 ärztliche Versorgungswerke – eines pro Bundesland, Berlin hat zwei. Leistungen und Beitragsätze unterscheiden sich teilweise erheblich.

Beitrag

Der Pflichtbeitrag orientiert sich am GRV-Beitragssatz und liegt bei 18,6 % des Einkommens, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Freiwillige Mehrzahlungen sind in den meisten Versorgungswerken bis zum doppelten Pflichtbeitrag möglich.

Befreiungsantrag nicht vergessen

Angestellte Ärzte und Ärzte in Weiterbildung müssen die Befreiung von der GRV aktiv beantragen. Wer das versäumt, zahlt automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung. Der Antrag sollte so schnell wie möglich nach Beschäftigungsbeginn gestellt werden.

Höhe der Rente

Die durchschnittliche Rente aus dem Versorgungswerk liegt bei rund 2.500–3.500 € brutto monatlich. Gemessen am typischen Einkommen niedergelassener Ärzte entspricht das nur 20–40 % des letzten Einkommens – die Versorgungslücke ist bei Ärzten eine der größten aller Berufsgruppen.

Warum es die private BU nicht ersetzt

Die Berufsunfähigkeitsleistung des Versorgungswerks greift oft erst bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit, ist niedriger als die Altersrente und legt den Begriff der Berufsunfähigkeit enger aus. Eine private BU-Versicherung bleibt daher zusätzlich erforderlich.

Wechsel des Bundeslandes

Bei einem Wechsel werden Sie automatisch Mitglied im Versorgungswerk des neuen Bundeslandes. Angesammelte Anwartschaften lassen sich häufig über ein Überleitungsabkommen übertragen – aber nicht alle Versorgungswerke haben solche Abkommen untereinander.

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